Verfassungsbeschwerden gegen Sächsisches Besoldungsgesetz erfolglos

Recht

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat eine Verfassungsbeschwerde gegen Vorschriften des Sächsischen Besoldungsgesetzes und hierzu ergangener verwaltungsgerichtlicher Urteile nicht zur Entscheidung angenommen. Der sächsische Besoldungsgesetzgeber hat die in Sachsen bis Dezember 2013 gesetzlich vorgesehene besoldungsrechtliche Ersteinstufung nach dem Lebensalter rückwirkend zum 1. September 2006 durch eine altersunabhängige, an beruflichen Erfahrungszeiten orientierte Zuordnung ersetzt. Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hatte in der ursprünglichen Regelung einen Verstoß gegen das unionsrechtliche Diskriminierungsverbot sowie gegen das Allgemeine Gleichheitsgesetz (AGG) gesehen, dem Kläger des Ausgangsverfahrens wegen der rückwirkenden Beseitigung der Ungleichbehandlung aber nur in sehr geringem Umfang einen Schadensersatzanspruch zugestanden. Nach Auffassung des BVerfG ist die rückwirkende Inkraftsetzung des neuen Besoldungssystems verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Das Urteil des BVerwG erweist sich auch im Übrigen als verfassungsgemäß.

LKT Rundschreiben Nr. 637/2015 [PDF-Dokument: 57 kB]

23.11.2015